Maximale Begünstigung
Das Erbrecht bietet verschiedene Varianten wie man sich gegenseitig begünstigen kann. Die maximale Begünstigung erreichen Sie in den meisten Fällen nur dann, wenn Sie neben dem Erbrecht auch das Güterrecht miteinbeziehen. Verheiratete Paare die kinderlos sind oder nur gemeinsame Kinder haben, können sich mit einem Ehe und Erbvertrag von Netnotar gegenseitig begünstigen.
Die Ehefrau, den Ehemann begünstigen
Wie kann ich am besten für meine Frau, meinen Gatten vorsorgen? Diese Frage steht für die meisten Ehepaare im Vordergrund. Durch eine Kombination von von güterrechtlichen und erbrechtlichen Anordnungen besteht die Möglichkeit der maximalen Begünstigung. Sie wählen die gegenseitige Begünstigung in einem Ehevertrag und in einem Erbvertrag. So vermeiden Sie, dass der überlebende Ehegatte gewichtige Vermögenswerte veräussern muss, um Erbansprüche der Nachkommen zu befriedigen.
Ehe und Erbvertrag
Sie begünstigen sich zuerst gegenseitig durch Zuweisung des Vorschlags in einem Ehevertrag. Somit fällt die ganze Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten zu. Weil das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, gilt dies gegenüber den gemeinsamen Nachkommen nicht als Pflichtteilsverletzung. Vereinbaren Sie nichts, fällt die Hälfte des während der Ehe erarbeiteten Vermögens in den Nachlass. Am Nachlass steht den Nachkommen der Pflichtteil zu.
In einem zweiten Schritt bestimmen Sie in einem Erbvertrag, dass der überlebende Ehegatte die Nutzniessung an dem ganzen den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft erhalten soll. Auf diese Weise nutzen Sie das Güterrecht und das Erbrecht um sich gegenseitig maximal zu begünstigen.
Wenn nur gemeinsame Kinder da sind
Die vorliegende Weblösung von Netnotar können Sie bloss dann nutzen, wenn Sie verheiratet sind und nur gemeinsame Nachkommen [Kinder] haben oder kinderlos sind.
- Warum passt unsere Weblösung bloss für Verheiratete mit gemeinsamen Nachkommen [Kindern] oder für kinderlose Ehepaare?
Die Lösung von Netnotar sieht eine erbrechtliche Begünstigung des Ehegatten im Sinn von Art. 473 ZGB vor. Gemäss diesem Artikel darf die Nutzniessung an der Erbschaft nur gegenüber den gemeinsamen Nachkommen verfügt werden.
- Warum geht diese Weblösung nicht für Verheiratete mit nicht-gemeinsamen Kindern [Nachkommen]?
Die Lösung von Netnotar sieht güterrechtliche Begünstigung durch vollumfängliche Zuweisung des Vorschlags vor. Art. 216 ZGB schreibt jedoch vor, dass die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Falls Sie nicht-gemeinsame Kinder [Nachkommen] haben, wenden Sie sich an uns.